In subjektiver Hinsicht setzt Art. 292 StGB Vorsatz voraus. Der Täter muss um die ihm durch die Verfügung rechtmässig auferlegte und strafbewehrte Verpflichtung wissen und entsprechenden Ungehorsam leisten wollen. Strafbar ist auch eventualvorsätzliches Handeln bzw. Unterlassen. Es genügt mithin, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, dass er eine ihm per Verfügung überbundene und strafbewehrte Verpflichtung verletzt (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 252 f. zu Art. 292 StGB mit Hinweisen).