2019, N. 60, 80 und 82 zu Art. 292 StGB mit Hinweisen). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung. Nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre bedarf der Text – selbst wenn er an sich klar ist – der weiteren Auslegung, wenn er nicht der wirkliche Sinn der Bestimmung sein kann. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis lässt Art. 1 StGB jede Auslegung zu, die dem wahren Sinn des Gesetzes entspricht, wie er sich aus den ihm zu Grunde liegenden Wertungen und seinem Zweck ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.84/2003 und 6S.226/2003 vom 24. November 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt Art.