7 litätsprinzip verlangt mithin, dass die dem Verfügungsadressaten auferlegte Verpflichtung «hinreichend klar umschrieben ist». Die in der Verfügung getroffene Anweisung muss derart präzise gehalten sein, dass der Adressat sein Verhalten tatsächlich danach richten kann, ansonsten könnte die Strafdrohung auch keine kompulsive Wirkung erzielen. Die Auslegung der Verfügung hat nach den allgemein üblichen strafrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 60, 80 und 82 zu Art.