StPO kommt eine Bestrafung nur dann in Betracht, wenn die anwendbare Strafnorm dem Bestimmtheitsgebot genügt. Da Art. 292 StGB die Tathandlung selbst nicht direkt umschreibt, sondern diesbezüglich auf die Verfügung verweist, müssen die entsprechenden Anforderungen auch für die strafbewehrte Verfügung gelten. Das Lega-