4.2 Des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen macht sich nach Art. 292 StGB strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer Sanktionierung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge-Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird. Gemäss Art. 1 StPO kommt eine Bestrafung nur dann in Betracht, wenn die anwendbare Strafnorm dem Bestimmtheitsgebot genügt.