Mit Repliken vom 27. November und 17. Dezember 2019 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Auszug aus dem handelsgerichtlichen Entscheid sei, gleichermassen wie derjenige der Beschuldigten, in einem völlig anderem Zusammenhang als dem vorliegend relevanten erfolgt und stelle mitnichten das Fazit des Handelsgerichts bezüglich des Artikels vom 4. April 2018 dar. Wenngleich der streitgegenständliche Artikel im Verfahren vor dem Handelsgericht bewusst nicht zum Gegenstand der Rechtsbegehren gemacht worden sei und demnach insoweit auch keine res iudicata-Wirkung beste-