Der gewählte Ton liegt im Rahmen des Haltbaren und ist ebenfalls nicht unnötig verletzend.» (E.31.3). Die vom Beschwerdeführer verlangte Löschung der beiden von ihm als Verstoss gegen den Entscheid des Handelsgerichts angesehenen Passagen lasse sich so nicht als verbindliche, präzise und strafbewehrte Verhaltensanweisung des vorerwähnten Entscheides entnehmen. Ergo käme eine Verurteilung gestützt auf Art. 292 StGB einer Verletzung des Bestimmtheitsgebotes gleich und falle ausser Betracht.