6 vum zu den Akten genommen worden. Das Handelsgericht sei bezüglich des Artikels zu folgenden Fazit gelangt: «Auch in der Darstellung vom 4. April 2018 hinterfragt die Beklagte [E.________(Stiftung)] zwar in angriffigem Ton die Vergangenheit des Vereinsvorstandes des Klägers [Beschwerdeführer] und dessen Machenschaften. Warum sie an dessen redlichen Absichten zweifelt, geht aus dem Bericht aber klar hervor und entspricht der Wahrheit. Der gewählte Ton liegt im Rahmen des Haltbaren und ist ebenfalls nicht unnötig verletzend.»