Der der Anzeige zugrundeliegende immer noch abrufbare Online-Artikel vom 4. April 2018 werde im Urteilsdispositiv nicht explizit als zu löschen oder abzuändern bestimmt. Mit Blick auf die Bestimmtheit sowie Treu und Glauben gehe es nicht an, diesen nachträglich unter die «Generalklausel» von Dispositiv-Ziffer 1 subsumieren zu wollen. Im Prozess vor dem Handelsgericht sei der Artikel bereits bekannt gewesen. Er sei als zulässiges No-