Einer Verurteilung würde dem klaren Dispositiv des Handelsgerichtsentscheides entgegenstehen, da der Bericht vom 4. April 2018 offensichtlich nicht vom Unterlassungsbegehren erfasst werde. 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, das Handelsgericht habe in seinem Entscheid vom 10. Januar 2019 bzw. 7. August 2019 die E.________(Stiftung) in den Dispositiv-Ziffern 3-6 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe ausdrücklich und präzise angewiesen, bestimmte Online-Artikel zu ändern bzw. zu löschen sowie Beiträge auf Facebook und Twitter zu löschen.