Dies sei ohnehin nicht notwendig gewesen, da der Inhalt des Beitrags unbedenklich gewesen sei, was sich implizit auch aus E. 28.2 des Handelsgerichtsentscheides ergebe. Selbst wenn die Sachvorbringen im Bericht vom 4. April 2018 zivilrechtlich keine res iudicata darstellen würden, übersehe der Beschwerdeführer, dass infolge seines Verzichts auf eine Klageänderung für die Beschuldigte offensichtlich nicht erkennbar sein konnte, dass sie mit der Nichtlöschung des Artikels gegen den Entscheid des Handelsgerichts verstosse.