In E. 54 des Entscheides verweise das Handelsgericht auf die Dispositionsmaxime und halte fest, dass es den Parteien nicht mehr und nichts anderes zusprechen könne als sie verlangen würden. Da bezüglich des Beitrags vom 4. April 2018 kein Beseitigungsbegehren gestellt worden sei, habe keines verfügt werden können. Dies sei ohnehin nicht notwendig gewesen, da der Inhalt des Beitrags unbedenklich gewesen sei, was sich implizit auch aus E. 28.2 des Handelsgerichtsentscheides ergebe.