In E. 31.2 habe das Handelsgericht festgehalten, dass die im Beitrag geschilderte Faktenlage der Wahrheit entspreche und der gewählte Ton im Rahmen des Haltbaren liege und nicht unnötig verletzend sei. Die damit eingebrachten Sachvorbringen hätten somit Eingang in die Begründung gefunden und nähmen an der Rechtskraftwirkung teil. Der Beitrag habe Eingang in den Prozess, aber nicht ins Dispositiv gefunden. In E. 54 des Entscheides verweise das Handelsgericht auf die Dispositionsmaxime und halte fest, dass es den Parteien nicht mehr und nichts anderes zusprechen könne als sie verlangen würden.