Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. 3.4 Die Beschuldigte hält fest, aus den eingereichten Akten könne entnommen werden, dass der Artikel vom 4. April 2018 im Zeitpunkt des laufenden Verfahrens vor dem Handelsgericht verfasst worden sei und Gegenstand der separaten Noveneingabe vom 17. April 2018 gebildet habe. Das Handelsgericht habe sich in der Folge in seinem Entscheid hierzu geäussert. In E. 31.2 habe das Handelsgericht festgehalten, dass die im Beitrag geschilderte Faktenlage der Wahrheit entspreche und der gewählte Ton im Rahmen des Haltbaren liege und nicht unnötig verletzend sei.