Nichts anderes stelle auch das Handelsgericht in E. 28.1 des Entscheides fest. Der E.________(Stiftung) sei ausdrücklich verboten worden, direkte oder sinngemässe Aussagen, wonach es der Beschwerdeführer auf eine Verwechslung mit der E.________(Stiftung) anlege bzw. eine solche aktiv herbeiführe, zu verbreiten und nicht etwa «(neu) aufzustellen» oder «zu tätigen». Solange die Aussagen nicht vom Internet entfernt würden, würden sie weiterhin von Usern (wohl meistens über Suchmaschinen) gefunden und jeden Tag aufs Neue weiterverbreitet. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt.