5 scheides verstossen habe und damit die Beschuldigte als Geschäftsführerin und willensbildendes Organ der E.________(Stiftung) gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheides zu bestrafen sei. Das strafbewehrte Verbot gemäss Dispositiv-Ziffer 1 sei klar formuliert und genügend bestimmt. Die beiden Aussagen, die Gegenstand der Strafanzeige bildeten, fielen inhaltlich offensichtlich unter das strafbewehrte Verbot von Dispositiv-Ziffer 1. Nichts anderes stelle auch das Handelsgericht in E. 28.1 des Entscheides fest.