fasst und publiziert habe oder bis zum Erlass der strafbewehrten Verfügung bzw. bis zu deren Vollstreckbarkeit auf ihrer Webseite aufgeschaltet gelassen habe. Vielmehr gehe es darum, dass die E.________(Stiftung) durch das Aufgeschaltetlassen der streitgegenständlichen Aussagen im Artikel vom 4. April 2018 nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des handelsgerichtlichen Entscheides bzw. dessen Ergänzung gegen das Verbot gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Handelsgerichtsent-