Da der streitgegenständliche Artikel während laufendem Verfahren publiziert worden sei und man eine weitere Verzögerung des bereits langwierigen Verfahrens habe vermeiden wollen, sei der Artikel trotz verschiedener rechtswidriger Passagen nicht per Klageänderung kurz vor der Ansetzung der langerwarteten Hauptverhandlung zum Klagegegenstand gemacht worden. Es gehe auch nicht darum, dass die Dis- positiv-Ziffer 1 des handelsgerichtlichen Entscheides rückwirkend Anwendung finden solle und es werde nicht behauptet, dass die Beschuldigte nach Art. 292 StGB zu bestrafen sei, weil die E.________(Stiftung) den Artikel vom 4. April 2018 ver-