292 StGB offensichtlich nicht erfüllt sei. Es sei klar, dass der Artikel der E.________(Stiftung) vom 4. April 2018 nicht Gegenstand der Dispositiv-Ziffern 3-6 des handelsgerichtlichen Entscheides bilde. Da der streitgegenständliche Artikel während laufendem Verfahren publiziert worden sei und man eine weitere Verzögerung des bereits langwierigen Verfahrens habe vermeiden wollen, sei der Artikel trotz verschiedener rechtswidriger Passagen nicht per Klageänderung kurz vor der Ansetzung der langerwarteten Hauptverhandlung zum Klagegegenstand gemacht worden.