Die bereits bestehenden seien explizit in den weiteren Ziffern genannt worden. Der Artikel sei weder neu, noch besonders aufgezählt und damit nicht von Art. 292 StGB erfasst. Eine andere Auslegung des Entscheides würde klar gegen das Bestimmtheitsgebot verstossen. Der Tatbestand von Art. 292 StGB sei mangels entsprechender klarer amtlicher Anordnung (Verfügung) offensichtlich nicht erfüllt. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, es könne keine Rede davon sein, dass der Tatbestand von Art. 292 StGB offensichtlich nicht erfüllt sei.