Die Beschuldigte habe nicht wissen können und müssen, dass das schlichte Stehen-Lassen auf der Webseite unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB gestanden sei. Zum gleichen Resultat führe auch die Prüfung der ersten beiden Dispositiv-Ziffern des Handelsgerichtsentscheides betreffend den Zeitpunkt der zu unterlassenden Äusserungen. Mit Blick auf die nachträglich explizit genannten Artikel könne nur gemeint sein, dass entsprechend neue Aussagen und Aufforderungen zu unterlassen seien. Die bereits bestehenden seien explizit in den weiteren Ziffern genannt worden.