aber eben nur dort. Der Artikel vom 4. April 2018 sei weder ausdrücklich in einer der genannten Dispositiv-Ziffern 3-6 erwähnt, was aufgrund des Prozessverlaufs (keine Ausdehnung des Streitgegenstandes) korrekt sei, noch ergebe sich eine Rückwirkung aus den allgemeiner gehaltenen Dispositiv-Ziffern 1 und 2. Mithin durfte und musste die Beschuldigte aufgrund des Entscheides des Handelsgerichts nicht davon ausgehen, dass auch der Artikel vom 4. April 2018 zu löschen oder abzuändern sei. Die Beschuldigte habe nicht wissen können und müssen, dass das schlichte Stehen-Lassen auf der Webseite unter der Strafandrohung von Art.