Mithin könne das Verfassen nicht strafbar gewesen sein. Dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheides des Handelsgerichts auch rückwirkend gelten würden, sei zu verneinen. In den Dispositiv-Ziffern 3-6 seien alle bestehenden und abzuändernden bzw. zu löschenden Artikel ausdrücklich erwähnt. Hier sei die Anordnung des Handelsgerichts klar und wirke in diesem Sinne ausdrücklich auch rückwirkend; aber eben nur dort.