4 umschriebenes Gebot bzw. Verbot könne zur Bestrafung im Widerhandlungsfall führen. Es gelte das Bestimmtheitsgebot. Vorliegend habe das Handelsgericht mit Entscheid vom 10. Januar 2019 bzw. nachträglicher Berichtigung vom 7. August 2019 der E.________(Stiftung) das Verfassen, Gebrauchen etc. des Artikels vom 4. April 2018 nicht ausdrücklich verboten. Der Artikel sei vor Entscheiddatum verfasst worden. Mithin könne das Verfassen nicht strafbar gewesen sein.