Indem die Beschuldigte diese zwei Passagen, welche sinngemäss die Aussage enthalten würden, der Beschwerdeführer lege es auf eine Verwechslung mit der E.________(Stiftung) an bzw. führe eine solche aktiv herbei, unverändert aufgeschaltet gelassen habe und bis heute lasse, obwohl das Handelsgericht die Verbreitung eben dieser Aussage in Dispositiv-Ziffer 1 seines Entscheides vom 10. Januar 2019 verboten habe, verbreite sie gemäss Auffassung des Beschwerdeführers diese Aussage (weiterhin) mehrfach und leiste dem strafbewehrten richterlichen Verbot keine Folge. 3.2