– Abzocke oder F.________(Zweck)?» zugrunde. Nach Auffassung des Beschwerdeführers fänden sich in diesem Beitrag zwei Passagen, welche exakt den Aussagegehalt aufweisen würden, wie er gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Handelsgerichts nicht mehr verbreitet werden dürfe. Es handelt sich um folgende Passagen: «G.________ gibt sich geläutert und verkauft sich heute also als F.________(Zweck). Für die Mitgliederwerbung für seinen Verein, der den H.________(Institution) querfinanziert, dient ihm wohl auch die Bekanntheit und der Ruf der E.________(Stiftung)».