; c) ein bestehendes Mitgliedschafts- oder Vertragsverhältnis mit dem Kläger aufzulösen. 3.-6. [Verpflichtung, bestimmte Artikel/Beiträge zu löschen/abzuändern]. 7. [Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, sofern gegen die Verbote resp. Verpflichtungen zur Beseitigung gemäss Ziff. 2-7 zuwider gehandelt wird]. 8.-11. [weitergehende Abweisung der Beschwerde; Verfahrenskosten; Parteientschädigung; Eröffnungsformel]