Am 10. Januar 2019 entschied das Handelsgericht das Folgende: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagten untersagt, über den Kläger direkt oder sinngemäss Aussagen zu verbreiten, wonach er es auf eine Verwechslung mit der Beklagten anlege bzw. eine solche aktiv herbeiführe. 2. Der Beklagten wird untersagt, Einzelpersonen oder die Öffentlichkeit aufzufordern, a) mit dem Kläger kein Mitgliedschafts- bzw. Vertragsverhältnis einzugehen; b) Rechnungen oder Mahnungen des Klägers nicht zu bezahlen; c) ein bestehendes Mitgliedschafts- oder Vertragsverhältnis mit dem Kläger aufzulösen.