3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt: Die E.________(Stiftung) und der Beschwerdeführer sind beides Organisationen, welche sich gemäss ihren Statuten resp. ihrer Stiftungsurkunde dem F.________(Zweck) verschrieben haben. Während die E.________(Stiftung), agierend als eine vom Bund unterstützte Stiftung, einen grossen Bekanntheitsgrad geniesst, handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine eher kleinere Institution in Form eines Vereins. Beide Parteien finanzieren sich insbesondere über Mitgliederresp. Gönnerbeiträge und bieten ihren Mitgliedern/