Dem Beschwerdeführer ist somit eine Geschädigtenstellung zuzuerkennen. Er hat sich zudem ordnungsgemäss als Privatkläger konstituiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. Das von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 ist vorliegend nicht einschlägig, betrifft dieses doch nicht den Straftatbestand von Art. 292 StGB, sondern eine Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101).