Vorliegend dient die Durchsetzung der amtlichen Verfügung privaten Interessen. Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Handelsgerichts des Kantons Bern HG 17 14 vom 10. Januar 2019 wurde der E.________(Stiftung), handelnd durch die Beschuldigte, unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB untersagt, über den Beschwerdeführer sinngemäss oder direkt Aussagen zu verbreiten, wonach er es auf eine Verwechslung mit der E.________(Stiftung) anlege bzw. eine solche aktiv herbeiführe.