2 Der Straftatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) schützt die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist jedoch nicht Selbstzweck, sondern dient der Durchsetzung jener Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen worden ist. Sind die Interessen privater Natur, ist die Geschädigteneigenschaft der benachteiligten Person anzuerkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2;