Mit Replik vom 27. November 2019 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Die Beschuldigte beantragte am 4. Dezember 2019 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer replizierte hiergegen am 17. Dezember 2019 und hielt an den bereits gestellten Anträgen fest.