Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Verdachts auf Ungehorsam gegen amtliche Verfügung zu eröffnen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 19. November 2019 den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Replik vom 27. November 2019 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung.