Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 465 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt und Notar Dr. B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ und/oder Rechtsanwalt I.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 19. September 2019 (BM 19 38718) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 19. September 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das vom Strafkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen A.________, Geschäftsleiterin der E.________(Stiftung) (nachfolgend: Beschuldigte), wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungs- folgen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Ver- dachts auf Ungehorsam gegen amtliche Verfügung zu eröffnen. Die Generalstaats- anwaltschaft stellte am 19. November 2019 den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Replik vom 27. November 2019 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Die Beschuldigte beantragte am 4. Dezember 2019 innert gewährter Fristerstreckung, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer re- plizierte hiergegen am 17. Dezember 2019 und hielt an den bereits gestellten An- trägen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Legitimation zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung setzt ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist grundsätzlich nur beim Privatkläger gege- ben. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligten (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmit- telbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tat- bestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im All- gemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individual- rechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2 Der Straftatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) schützt die öffentlichen In- teressen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist je- doch nicht Selbstzweck, sondern dient der Durchsetzung jener Interessen, um de- rentwillen die Verfügung erlassen worden ist. Sind die Interessen privater Natur, ist die Geschädigteneigenschaft der benachteiligten Person anzuerkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.50 vom 14. Juni 2019 E. 1.2 f.; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 79 zu Art. 115 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 115 StPO). Vorliegend dient die Durchsetzung der amtlichen Verfügung privaten Interessen. Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Handelsgerichts des Kantons Bern HG 17 14 vom 10. Januar 2019 wurde der E.________(Stiftung), handelnd durch die Beschuldigte, unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB unter- sagt, über den Beschwerdeführer sinngemäss oder direkt Aussagen zu verbreiten, wonach er es auf eine Verwechslung mit der E.________(Stiftung) anlege bzw. ei- ne solche aktiv herbeiführe. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass zwei Pas- sagen in einem von der E.________(Stiftung) auf ihrer Homepage veröffentlichen Bericht, datierend vom 4. April 2018, unlautere Behauptungen zu seinem Nachteil enthielten. Mit der Durchsetzung der amtlichen Verfügung will er erreichen, dass die zwei Passagen auf der Homepage der E.________(Stiftung) gelöscht werden und dass er nicht mehr durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen In- teressen bedroht oder verletzt wird (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241]). Dem Beschwerdeführer ist somit eine Geschädigtenstellung zuzuerkennen. Er hat sich zudem ordnungsgemäss als Pri- vatkläger konstituiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. Das von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 ist vorliegend nicht einschlä- gig, betrifft dieses doch nicht den Straftatbestand von Art. 292 StGB, sondern eine Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt: Die E.________(Stiftung) und der Beschwerdeführer sind beides Organisationen, welche sich gemäss ihren Statuten resp. ihrer Stiftungsurkunde dem F.________(Zweck) verschrieben haben. Während die E.________(Stiftung), agie- rend als eine vom Bund unterstützte Stiftung, einen grossen Bekanntheitsgrad ge- niesst, handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine eher kleinere Institution in Form eines Vereins. Beide Parteien finanzieren sich insbesondere über Mitglieder- resp. Gönnerbeiträge und bieten ihren Mitgliedern/Gönnern dafür gewisse Dienst- leistungen im Zusammenhang mit dem F.________(Zweck) an. Am 16. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage gegen die E.________(Stiftung) ein wegen Verstosses gegen das UWG und das Persönlichkeitsrecht. Streitgegenstand bildeten verschiedene Beiträge der 3 E.________(Stiftung), handelnd durch die Beschuldigte, die sie auf ihrer Homepa- ge, auf Facebook und auf Twitter veröffentlichte und in denen sie sich negativ über den Beschwerdeführer, seine Vergangenheit, seine Dienstleistungen und sein Ge- schäftsgebaren äusserte. Am 10. Januar 2019 entschied das Handelsgericht das Folgende: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagten untersagt, über den Kläger direkt oder sinngemäss Aussagen zu verbreiten, wonach er es auf eine Verwechslung mit der Beklagten an- lege bzw. eine solche aktiv herbeiführe. 2. Der Beklagten wird untersagt, Einzelpersonen oder die Öffentlichkeit aufzufordern, a) mit dem Kläger kein Mitgliedschafts- bzw. Vertragsverhältnis einzugehen; b) Rechnungen oder Mahnungen des Klägers nicht zu bezahlen; c) ein bestehendes Mitgliedschafts- oder Vertragsverhältnis mit dem Kläger aufzulösen. 3.-6. [Verpflichtung, bestimmte Artikel/Beiträge zu löschen/abzuändern]. 7. [Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, sofern gegen die Verbote resp. Verpflichtungen zur Beseitigung gemäss Ziff. 2-7 zuwider gehandelt wird]. 8.-11. [weitergehende Abweisung der Beschwerde; Verfahrenskosten; Parteientschädigung; Eröff- nungsformel] Am 7. August 2019 berichtigte das Handelsgericht seinen Entscheid dahingehend, als dass sich die in Dispositiv-Ziffer 7 ausgesprochene Strafandrohung auch auf Dispositiv-Ziffer 1 beziehe. Am 4. September 2019 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige ein gegen die Beschuldigte wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung. Der Anzeige liegt ein noch immer auf der Homepage der E.________(Stiftung) auffindbarer Artikel vom 4. April 2018 mit dem Titel «C.________ – Abzocke oder F.________(Zweck)?» zugrunde. Nach Auffassung des Beschwerdeführers fänden sich in diesem Beitrag zwei Passagen, welche exakt den Aussagegehalt aufweisen würden, wie er gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Handelsgerichts nicht mehr verbreitet werden dürfe. Es handelt sich um folgende Passagen: «G.________ gibt sich geläutert und verkauft sich heute also als F.________(Zweck). Für die Mitglie- derwerbung für seinen Verein, der den H.________(Institution) querfinanziert, dient ihm wohl auch die Bekanntheit und der Ruf der E.________(Stiftung)». «Wie viele C.________-Mitglieder sich wohl nach wie vor als Mitglieder der E.________(Stiftung) wähnen, steht in den Sternen. G.________ lässt die Irrenden in diesem Glauben». Indem die Beschuldigte diese zwei Passagen, welche sinngemäss die Aussage enthalten würden, der Beschwerdeführer lege es auf eine Verwechslung mit der E.________(Stiftung) an bzw. führe eine solche aktiv herbei, unverändert aufge- schaltet gelassen habe und bis heute lasse, obwohl das Handelsgericht die Ver- breitung eben dieser Aussage in Dispositiv-Ziffer 1 seines Entscheides vom 10. Ja- nuar 2019 verboten habe, verbreite sie gemäss Auffassung des Beschwerdefüh- rers diese Aussage (weiterhin) mehrfach und leiste dem strafbewehrten richterli- chen Verbot keine Folge. 3.2 Am 19. September 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung nicht an die Hand. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung aus, nur ein Verhalten gegen ein klar 4 umschriebenes Gebot bzw. Verbot könne zur Bestrafung im Widerhandlungsfall führen. Es gelte das Bestimmtheitsgebot. Vorliegend habe das Handelsgericht mit Entscheid vom 10. Januar 2019 bzw. nachträglicher Berichtigung vom 7. August 2019 der E.________(Stiftung) das Verfassen, Gebrauchen etc. des Artikels vom 4. April 2018 nicht ausdrücklich verboten. Der Artikel sei vor Entscheiddatum ver- fasst worden. Mithin könne das Verfassen nicht strafbar gewesen sein. Dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheides des Handelsgerichts auch rückwirkend gelten würden, sei zu verneinen. In den Dispositiv-Ziffern 3-6 seien alle bestehen- den und abzuändernden bzw. zu löschenden Artikel ausdrücklich erwähnt. Hier sei die Anordnung des Handelsgerichts klar und wirke in diesem Sinne ausdrücklich auch rückwirkend; aber eben nur dort. Der Artikel vom 4. April 2018 sei weder aus- drücklich in einer der genannten Dispositiv-Ziffern 3-6 erwähnt, was aufgrund des Prozessverlaufs (keine Ausdehnung des Streitgegenstandes) korrekt sei, noch er- gebe sich eine Rückwirkung aus den allgemeiner gehaltenen Dispositiv-Ziffern 1 und 2. Mithin durfte und musste die Beschuldigte aufgrund des Entscheides des Handelsgerichts nicht davon ausgehen, dass auch der Artikel vom 4. April 2018 zu löschen oder abzuändern sei. Die Beschuldigte habe nicht wissen können und müssen, dass das schlichte Stehen-Lassen auf der Webseite unter der Strafandro- hung von Art. 292 StGB gestanden sei. Zum gleichen Resultat führe auch die Prü- fung der ersten beiden Dispositiv-Ziffern des Handelsgerichtsentscheides betref- fend den Zeitpunkt der zu unterlassenden Äusserungen. Mit Blick auf die nachträg- lich explizit genannten Artikel könne nur gemeint sein, dass entsprechend neue Aussagen und Aufforderungen zu unterlassen seien. Die bereits bestehenden sei- en explizit in den weiteren Ziffern genannt worden. Der Artikel sei weder neu, noch besonders aufgezählt und damit nicht von Art. 292 StGB erfasst. Eine andere Aus- legung des Entscheides würde klar gegen das Bestimmtheitsgebot verstossen. Der Tatbestand von Art. 292 StGB sei mangels entsprechender klarer amtlicher Anord- nung (Verfügung) offensichtlich nicht erfüllt. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, es könne keine Rede davon sein, dass der Tatbestand von Art. 292 StGB offensichtlich nicht erfüllt sei. Es sei klar, dass der Artikel der E.________(Stiftung) vom 4. April 2018 nicht Ge- genstand der Dispositiv-Ziffern 3-6 des handelsgerichtlichen Entscheides bilde. Da der streitgegenständliche Artikel während laufendem Verfahren publiziert worden sei und man eine weitere Verzögerung des bereits langwierigen Verfahrens habe vermeiden wollen, sei der Artikel trotz verschiedener rechtswidriger Passagen nicht per Klageänderung kurz vor der Ansetzung der langerwarteten Hauptverhandlung zum Klagegegenstand gemacht worden. Es gehe auch nicht darum, dass die Dis- positiv-Ziffer 1 des handelsgerichtlichen Entscheides rückwirkend Anwendung fin- den solle und es werde nicht behauptet, dass die Beschuldigte nach Art. 292 StGB zu bestrafen sei, weil die E.________(Stiftung) den Artikel vom 4. April 2018 ver- fasst und publiziert habe oder bis zum Erlass der strafbewehrten Verfügung bzw. bis zu deren Vollstreckbarkeit auf ihrer Webseite aufgeschaltet gelassen habe. Vielmehr gehe es darum, dass die E.________(Stiftung) durch das Aufgeschaltet- lassen der streitgegenständlichen Aussagen im Artikel vom 4. April 2018 nach Ein- tritt der Vollstreckbarkeit des handelsgerichtlichen Entscheides bzw. dessen Er- gänzung gegen das Verbot gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Handelsgerichtsent- 5 scheides verstossen habe und damit die Beschuldigte als Geschäftsführerin und willensbildendes Organ der E.________(Stiftung) gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheides zu bestrafen sei. Das strafbewehrte Verbot gemäss Dispositiv-Ziffer 1 sei klar formuliert und genügend bestimmt. Die beiden Aussagen, die Gegenstand der Strafanzeige bildeten, fielen inhaltlich offensichtlich unter das strafbewehrte Verbot von Dispositiv-Ziffer 1. Nichts anderes stelle auch das Handelsgericht in E. 28.1 des Entscheides fest. Der E.________(Stiftung) sei ausdrücklich verboten worden, direkte oder sinngemässe Aussagen, wonach es der Beschwerdeführer auf eine Verwechslung mit der E.________(Stiftung) anlege bzw. eine solche aktiv herbeiführe, zu verbreiten und nicht etwa «(neu) aufzustellen» oder «zu tätigen». Solange die Aussagen nicht vom Internet entfernt würden, würden sie weiterhin von Usern (wohl meistens über Suchmaschinen) gefunden und jeden Tag aufs Neue weiterverbreitet. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. 3.4 Die Beschuldigte hält fest, aus den eingereichten Akten könne entnommen werden, dass der Artikel vom 4. April 2018 im Zeitpunkt des laufenden Verfahrens vor dem Handelsgericht verfasst worden sei und Gegenstand der separaten Noveneingabe vom 17. April 2018 gebildet habe. Das Handelsgericht habe sich in der Folge in seinem Entscheid hierzu geäussert. In E. 31.2 habe das Handelsgericht festgehal- ten, dass die im Beitrag geschilderte Faktenlage der Wahrheit entspreche und der gewählte Ton im Rahmen des Haltbaren liege und nicht unnötig verletzend sei. Die damit eingebrachten Sachvorbringen hätten somit Eingang in die Begründung ge- funden und nähmen an der Rechtskraftwirkung teil. Der Beitrag habe Eingang in den Prozess, aber nicht ins Dispositiv gefunden. In E. 54 des Entscheides verweise das Handelsgericht auf die Dispositionsmaxime und halte fest, dass es den Partei- en nicht mehr und nichts anderes zusprechen könne als sie verlangen würden. Da bezüglich des Beitrags vom 4. April 2018 kein Beseitigungsbegehren gestellt wor- den sei, habe keines verfügt werden können. Dies sei ohnehin nicht notwendig ge- wesen, da der Inhalt des Beitrags unbedenklich gewesen sei, was sich implizit auch aus E. 28.2 des Handelsgerichtsentscheides ergebe. Selbst wenn die Sach- vorbringen im Bericht vom 4. April 2018 zivilrechtlich keine res iudicata darstellen würden, übersehe der Beschwerdeführer, dass infolge seines Verzichts auf eine Klageänderung für die Beschuldigte offensichtlich nicht erkennbar sein konnte, dass sie mit der Nichtlöschung des Artikels gegen den Entscheid des Handelsge- richts verstosse. Einer Verurteilung würde dem klaren Dispositiv des Handelsge- richtsentscheides entgegenstehen, da der Bericht vom 4. April 2018 offensichtlich nicht vom Unterlassungsbegehren erfasst werde. 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, das Handelsgericht habe in seinem Ent- scheid vom 10. Januar 2019 bzw. 7. August 2019 die E.________(Stiftung) in den Dispositiv-Ziffern 3-6 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe ausdrücklich und präzise angewiesen, bestimmte Online-Artikel zu ändern bzw. zu löschen sowie Beiträge auf Facebook und Twitter zu löschen. Der der Anzeige zugrundeliegende immer noch abrufbare Online-Artikel vom 4. April 2018 werde im Urteilsdispositiv nicht explizit als zu löschen oder abzuändern bestimmt. Mit Blick auf die Bestimmt- heit sowie Treu und Glauben gehe es nicht an, diesen nachträglich unter die «Ge- neralklausel» von Dispositiv-Ziffer 1 subsumieren zu wollen. Im Prozess vor dem Handelsgericht sei der Artikel bereits bekannt gewesen. Er sei als zulässiges No- 6 vum zu den Akten genommen worden. Das Handelsgericht sei bezüglich des Arti- kels zu folgenden Fazit gelangt: «Auch in der Darstellung vom 4. April 2018 hinter- fragt die Beklagte [E.________(Stiftung)] zwar in angriffigem Ton die Vergangen- heit des Vereinsvorstandes des Klägers [Beschwerdeführer] und dessen Machen- schaften. Warum sie an dessen redlichen Absichten zweifelt, geht aus dem Bericht aber klar hervor und entspricht der Wahrheit. Der gewählte Ton liegt im Rahmen des Haltbaren und ist ebenfalls nicht unnötig verletzend.» (E.31.3). Die vom Be- schwerdeführer verlangte Löschung der beiden von ihm als Verstoss gegen den Entscheid des Handelsgerichts angesehenen Passagen lasse sich so nicht als ver- bindliche, präzise und strafbewehrte Verhaltensanweisung des vorerwähnten Ent- scheides entnehmen. Ergo käme eine Verurteilung gestützt auf Art. 292 StGB einer Verletzung des Bestimmtheitsgebotes gleich und falle ausser Betracht. 3.6 Mit Repliken vom 27. November und 17. Dezember 2019 hält der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen fest, der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Auszug aus dem handelsgerichtlichen Entscheid sei, gleichermassen wie derjenige der Be- schuldigten, in einem völlig anderem Zusammenhang als dem vorliegend relevan- ten erfolgt und stelle mitnichten das Fazit des Handelsgerichts bezüglich des Arti- kels vom 4. April 2018 dar. Wenngleich der streitgegenständliche Artikel im Verfah- ren vor dem Handelsgericht bewusst nicht zum Gegenstand der Rechtsbegehren gemacht worden sei und demnach insoweit auch keine res iudicata-Wirkung beste- he, habe sich das Handelsgericht bezüglich der vorliegend relevanten Aussagen klar im Sinne einer Strafbarkeit/Unlauterkeit geäussert (vgl. E. 28.1 des Entschei- des [obiter dictum]). Der Verstoss gegen Art. 292 StGB ergebe sich aber nicht aus diesem obiter dictum, sondern aus dem Verstoss gegen das Verbot gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 1 des handelsgerichtlichen Entscheides. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapportes feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2 Des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen macht sich nach Art. 292 StGB strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechtsgül- tig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer Sanktionierung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge-Leistens eine genau um- schriebene Verhaltensweise auferlegt wird. Gemäss Art. 1 StPO kommt eine Be- strafung nur dann in Betracht, wenn die anwendbare Strafnorm dem Bestimmt- heitsgebot genügt. Da Art. 292 StGB die Tathandlung selbst nicht direkt um- schreibt, sondern diesbezüglich auf die Verfügung verweist, müssen die entspre- chenden Anforderungen auch für die strafbewehrte Verfügung gelten. Das Lega- 7 litätsprinzip verlangt mithin, dass die dem Verfügungsadressaten auferlegte Ver- pflichtung «hinreichend klar umschrieben ist». Die in der Verfügung getroffene An- weisung muss derart präzise gehalten sein, dass der Adressat sein Verhalten tatsächlich danach richten kann, ansonsten könnte die Strafdrohung auch keine kompulsive Wirkung erzielen. Die Auslegung der Verfügung hat nach den allge- mein üblichen strafrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 60, 80 und 82 zu Art. 292 StGB mit Hin- weisen). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung. Nach der Recht- sprechung und herrschenden Lehre bedarf der Text – selbst wenn er an sich klar ist – der weiteren Auslegung, wenn er nicht der wirkliche Sinn der Bestimmung sein kann. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis lässt Art. 1 StGB jede Auslegung zu, die dem wahren Sinn des Gesetzes entspricht, wie er sich aus den ihm zu Grunde lie- genden Wertungen und seinem Zweck ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.84/2003 und 6S.226/2003 vom 24. November 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 292 StGB Vorsatz voraus. Der Täter muss um die ihm durch die Verfügung rechtmässig auferlegte und strafbewehrte Verpflichtung wissen und entsprechenden Ungehorsam leisten wollen. Strafbar ist auch eventua- lvorsätzliches Handeln bzw. Unterlassen. Es genügt mithin, wenn der Täter billi- gend in Kauf nimmt, dass er eine ihm per Verfügung überbundene und strafbe- wehrte Verpflichtung verletzt (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 252 f. zu Art. 292 StGB mit Hinweisen). Irrt sich der Täter hinsichtlich des Inhalts der Verfügung (und damit in Bezug auf die ihm auferlegten Pflichten), so besteht eine falsche Vorstellung darü- ber, ob eine bestimmte Verhaltensweise als solche durch Art. 292 StGB (i.V.m. der Verfügung) überhaupt pönalisiert ist. Es ist mithin die Anwendung von Art. 21 StGB (Rechtsirrtum) ins Auge zu fassen, wobei aber vorab zu klären ist, ob die Verfü- gung inhaltlich ausreichend klar formuliert ist (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 257 zu Art. 292 StGB mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat das vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte initiierte Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung zu Recht nicht an die Hand genommen. Der fragliche Straftatbestand von Art. 292 StGB ist eindeutig nicht erfüllt. Wie vorstehend dargetan wurde, verlangt das Legalitätsprin- zip, dass die dem Verfügungsadressaten auferlegte Verpflichtung hinreichend klar umschrieben ist. Die in der Verfügung getroffene Anweisung muss derart präzise sein, dass der Adressat der Verfügung sein Verhalten tatsächlich danach richten kann (vgl. E. 4.2 hiervor). Aus dem Dispositiv des handelsgerichtlichen Entscheides vom 10. Januar 2019 resp. der Berichtigung vom 7. August 2019 kann nicht ge- schlossen werden, dass der E.________(Stiftung), handelnd durch die Beschuldig- te, ausdrücklich und erkennbar untersagt wurde, den streitgegenständlichen Artikel vom 4. April 2018 resp. die vorliegend umstrittenen Passagen daraus nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheides weiterhin auf ihrer Homepage zu belassen. In den Dispositiv-Ziffern 3-6 des Entscheides des Handelsgerichts wurden diverse, zum Entscheidzeitpunkt bereits bestehende Artikel und Beiträge resp. Passagen daraus genannt, welche abzuändern bzw. zu löschen sind. Der Online-Artikel vom 8. April 2019, welcher ebenfalls bereits vor der Entscheidfällung bestanden hat und 8 welcher vom Beschwerdeführer als Novum ins handelsgerichtliche Verfahren ein- gebracht worden war (vgl. E. 15 des Entscheides des Handelsgerichts), wurde demgegenüber in den Dispositiv-Ziffern 3-6 des handelsgerichtlichen Entscheides nicht erwähnt. Dies zu Recht, zumal der Beschwerdeführer den Artikel dem Han- delsgericht zwar zukommen liess und damit faktisch eine Noveneingabe machte, indes ausdrücklich darauf verzichtete, eine Klageänderung resp. -erweiterung in dem Sinne zu machen, als dass auch dieser Artikel resp. Passagen daraus zu lö- schen seien (vgl. zum Verzicht auf eine Klageänderung das Schreiben des Be- schwerdeführers vom 17. April 2018). Mit Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Handelsgerichts wurde der E.________(Stiftung) in genereller Weise untersagt, über den Beschwerdeführer direkt oder sinngemäss Aussagen zu verbreiten, wo- nach er es auf eine Verwechslung mit der E.________(Stiftung) anlege bzw. eine solche aktiv herbeiführe. Angesichts der nachträglich explizit genannten Artikel und Beiträge, welche zu löschen/abzuändern sind, kann mit «verbreiten» nach dem Grundsatz von Treu und Glauben offensichtlich nur gemeint sein, dass neue Aus- sagen und Aufforderungen zu unterlassen sind und dass ein blosses Stehen- Lassen eines bereits bestehenden Artikels auf der Homepage nicht vom Verbot gemäss Dispositiv-Ziffer 1 erfasst ist. Andernfalls wäre ein explizites Aufführen von bereits bestehenden Artikeln und Beiträgen, welche zu löschen/abzuändern sind, erst gar nicht erforderlich gewesen. Würde man «verbreiten» gemäss Dispositiv- Ziffer 1 wie vom Beschwerdeführer beschrieben verstehen, wäre auch das Stehen- Lassen der in Dispositiv-Ziffer 3-6 genannten Artikel und Beiträge bereits vom Ver- bot gemäss Dispositiv-Ziffer 1 erfasst, womit die Dispositiv-Ziffern 3-6 keinen Sinn mehr ergäben. Ein Beseitigungsbegehren wäre in diesem Fall nie erforderlich, was der Aufzählung von Art. 9 Abs. 1 UWG zuwiderlaufen würde. Mithin kann die Dis- positiv-Ziffer 1 des handelsgerichtlichen Entscheides offensichtlich nur zukünftige neue Artikel betreffen, welche direkt oder indirekt die Aussagen enthalten, dass es der Beschwerdeführer auf eine Verwechslung mit der E.________(Stiftung) anlege bzw. eine solche aktiv herbeiführe. Eine andere Auslegung von Dispositiv-Ziffer 1 würde gegen das Bestimmtheitsgebot verstossen. Die Dispositiv-Ziffern 3-6 des Entscheides des Handelsgerichts stützen sich denn auch auf Art. 9 Abs. 1 Bst. b UWG, wonach beim Richter beantragt werden kann, eine bestehende Verletzung zu beseitigen. Dispositiv-Ziffer 1 des handelsgerichtli- chen Entscheides gründet demgegenüber auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a UWG, wonach eine drohende Verletzung zu verbieten ist (vgl. ebenso Ziff. 49 f. der handelsge- richtlichen Klage des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2017, wonach diese be- stehenden Verletzungen zu beseitigen seien, indem [die E.________(Stiftung)] die Artikel vom 4. Februar bzw. vom 2. Juni 2016 von ihrer Webseite löscht und zu be- fürchten sei, dass die Beklagte weitere diffamierende Meldungen über den Kläger verbreiten werde; Hervorhebungen beigefügt). Auch gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b UWG folgt demnach, dass sich der Beseitigungsanspruch gegen be- stehende Verletzungen richtet, wohingegen der Unterlassungsanspruch zukünftige, neue Verletzungen betrifft. Es geht nicht an, wenn der Beschwerdeführer versucht, das Stehen-Lassen des Artikels vom 4. April 2018 nachträglich unter die General- klausel von Dispositiv-Ziffer 1 des handelsgerichtlichen Entscheides zu subsumie- ren, nachdem er keine, an sich noch mögliche Klageänderung (vgl. Art. 227 Abs. 1 9 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) gemacht hat. Dies lässt sich so nicht als präzise und strafbewehrte Verhaltensanweisung der Disposi- tiv-Ziffer 1 des handelsgerichtlichen Entscheides entnehmen. Es trifft zu, dass das Handelsgericht unter dem Titel «VIII. Aussage, wonach es der Kläger auf eine Verwechslung mit der Beklagten anlege bzw. eine solche aktiv her- beiführe» in E. 28.1 am Schluss Folgendes festhielt: Im Artikel vom 2. Juni 2016 (KB 3) hingegen wird explizit ausgeführt, viele Angerufenen würden das Callcenter – gemeint ist der Kläger – spontan mit der Beklagten verwechseln, wobei die Telefonver- käufer gar nicht erst versuchen würden, Verwechslungen zu vermeiden. Damit wird tatsächlich sugge- riert, der Kläger provoziere Verwechslungen mit der Beklagten, um von deren guten Ruf zu profitieren, was im vorliegenden Kontext als herabsetzend zu werten ist. Gleiches gilt für die Mitteilung vom 4. April 2018 (KB 44), in der die Beklagte schreibt, dem Kläger diene bei seiner Mitgliederakquise wohl ihr eigener guter Ruf. In der Zusammenfassung in E. 28.2 am Schluss resp. in E. 50 des handelsgericht- lichen Entscheides wurde der Artikel vom 8. April 2018 indes nicht als unlauter qua- lifiziert und der Artikel fand, wie dargetan wurde, mangels Klageänderung auch nicht Eingang ins verbindliche Entscheiddispositiv. Bei E. 28.1 des Entscheides handelt es sich offensichtlich um ein obiter dictum, welches keine weiteren Folgen zu zeitigen vermöchte, da insoweit kein Beseitigungsbegehren gestellt worden war (vgl. insoweit auch der Hinweis auf die Dispositivmaxime in E. 54 des handelsge- richtlichen Entscheides). Nur weil sich das Handelsgericht in seiner Entscheidbe- gründung im Sinne eines obiter dictums zum Artikel vom 4. April 2018 geäussert hat, kann daraus nicht geschlossen werden, dass dieser von Dispositiv-Ziffer 1 des handelsgerichtlichen Entscheides mitumfasst ist. Vielmehr hätte insoweit, wie be- reits erwähnt, gleichermassen wie bei den anderen bestehenden Artikeln ein Besei- tigungsbegehren gestellt werden müssen. Die E. 31.2 und 31.3 des handelsgericht- lichen Entscheides, auf welche die Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft verweisen, sind vorliegend nicht einschlägig. Dort geht es betreffend den Artikel vom 4. April 2018 nicht um die vorliegend umstrittene Aussage, wonach es der Be- schwerdeführer auf eine Verwechslung mit der E.________(Stiftung) anlege bzw. eine solche aktiv herbeiführe, sondern um die Aussage, wonach sich der Be- schwerdeführer in Wahrheit nicht in den Dienst der F.________(Zweck) stelle. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Passagen im Artikel vom 4. April 2018. Nach dem Gesagten fehlt es betreffend dem vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Verbot, die streitgegenständlichen Passagen im Artikel vom 4. April 2018 über den Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des handelsgerichtlichen Entscheides hin- aus auf der Homepage der E.________(Stiftung) zu belassen, an einer inhaltlich ausreichend klar formulierten Verfügung. Dispositiv-Ziffer 1 des handelsgerichtli- chen Entscheides ist zwar hinreichend klar umschrieben. Aus dieser Ziffer folgt in- des gerade nicht, dass auch ein blosses Stehen-Lassen von bereits bestehenden Artikeln untersagt ist. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Beschuldigten teilt, wonach es für die Beschul- digte im Übrigen, soweit das Stehen-Lassen des Artikels vom 4. April 2018 vom Verbot gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des handelsgerichtlichen Entscheides mitumfasst 10 wäre, nach Treu und Glauben infolge des Verzichts auf eine Klageänderung offen- sichtlich nicht erkennbar sein konnte, dass sie mit der Nichtlöschung des besagten Artikels gegen den Entscheid des Handelsgerichts verstösst. Sie durfte auf die zu- sammenfassenden Ausführungen des Handelsgerichts in E. 50 des Entscheides sowie auf das Entscheiddispositiv vertrauen, welche an keiner Stelle den Artikel vom 4. April 2018 erwähnen. Die Beschuldigte musste den Entscheid auch nicht auf sämtliche obiter dicta durchforsten und selber den Umfang des Verbotes ermit- teln (vgl. insoweit auch die gegensätzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in Ziff. 2 der Replik vom 17. Dezember 2019, wonach der Artikel nicht eingeklagt gewesen sei und folglich auch nicht Gegenstand des Urteilsdispositivs bilde, sowie die Aussage, wonach sich der streitgegenständliche Verstoss gegen Art. 292 StGB nicht aus dem obiter dictum ergebe, sondern aus dem Verstoss gegen das Verbot gemäss Ziff. 1 des handelsgerichtlichen Dispositivs selber). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 Die Beschuldigte hat antragsgemäss Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 17. Januar 2020 auf CHF 3‘539.35 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST) und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘539.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu be- zahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ und/oder Rechtsanwalt I.________ - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt und Notar Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) Bern, 23. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12