5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 i.V.m. Art. 428 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Rück- und Nachzahlungspflicht entfällt, da der beschuldigte Beschwerdeführer obsiegt (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: