13 Abs. 2 BV) verstossen. Daran vermag ihr Vorbringen, das DNA-Profil würde bei einer Verfahrenseinstellung oder bei einem Freispruch sofort bzw. nach einem Jahr gelöscht werden, nichts zu ändern. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung dementsprechend aufzuheben.