Im vorliegenden Fall liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit oder in Zukunft mit erhöhter Wahrscheinlichkeit in Straftaten involviert war oder sein wird. 4.6 Mit ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2019 hat die Staatsanwaltschaft gegen Art. 197 i.V.m. 255 StPO sowie das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 0.101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) verstossen.