Es kann daher vorkommen, dass jemand (relativ rasch) als Sexualstraftäter verdächtigt wird, obwohl diese Person den Tatbestand nicht erfüllt hat. Auch wenn also aus Gründen des Opferschutzes keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit für weitere Delinquenz gestellt werden dürfen, sind dennoch die strafprozessualen Voraussetzungen zur Anordnung von Zwangsmassnahmen einzuhalten. Im vorliegenden Fall liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit oder in Zukunft mit erhöhter Wahrscheinlichkeit in Straftaten involviert war oder sein wird.