Das Argument der Generalstaatsanwaltschaft, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte seien von erheblicher Sicherheitsrelevanz, da Kinder besonders schutzbedürftig seien und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Minderjähriger sehr hoch wiege, verkennt die Beschwerdekammer nicht. Gleichzeitig gilt es zu erwähnen, dass Delikte wie sexuelle Nötigung oder sexuelle Handlungen mit einem Kind latent missbrauchsgefährdet sind, da solche in der Regel ohne Beisein von Drittpersonen stattfinden und daher lediglich die Täterschaft und das Opfer unmittelbar von den Geschehnissen erzählen können.