5 darlegt, wäre ein solcher Entscheid jedoch gesetzlich nicht zulässig. Das Argument der Generalstaatsanwaltschaft, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte seien von erheblicher Sicherheitsrelevanz, da Kinder besonders schutzbedürftig seien und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Minderjähriger sehr hoch wiege, verkennt die Beschwerdekammer nicht.