Liesse die Rechtsprechung in einem Fall wie dem vorliegenden die DNA-Analyse zu, entspräche dies praktisch der routinemässigen Entnahme von DNA bei Verdacht auf ein Sexualdelikt, weil dann allein die Deliktsart die erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür wären, dass der Betreffende schon vorher delinquiert hat bzw. weiterhin delinquieren wird. Wie der Beschwerdeführer richtig