dies im Zeitraum von rund einem Jahr. Das darin zum Ausdruck gebrachte Gewaltpotential und die Kadenz der Taten waren als erheblich zu bezeichnen. Insgesamt erschien jener Beschwerdeführer, der zudem – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft war, als Wiederholungstäter. Liesse die Rechtsprechung in einem Fall wie dem vorliegenden die DNA-Analyse zu, entspräche dies praktisch der routinemässigen Entnahme von DNA bei Verdacht auf ein Sexualdelikt, weil dann allein die Deliktsart die erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür wären, dass der Betreffende schon vorher delinquiert hat bzw. weiterhin delinquieren wird.