Diese Frage kann aber letztlich offen gelassen werden. Es liegt nämlich eine andere Konstellation vor als im von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten Beschluss des Obergerichts BK 19 127 vom 21. Mai 2019. Anders als im Fall BK 19 127 steht beim nicht vorbestraften Beschwerdeführer ein einziger Vorfall zur Diskussion. Im Fall BK 19 127 wurden jenem Beschwerdeführer neben Körperverletzungen und Nötigungen eine Vielzahl an Vergewaltigungen, Drohungen und eine versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen; dies im Zeitraum von rund einem Jahr.