In seiner Replik zeigt der Beschwerdeführer sodann auf, dass die bisher durchgeführten Befragungen gewisse Widersprüche sichtbar werden lassen. Der Behauptung der Generalstaatsanwaltschaft, die Hinweise der in der Zwischenzeit befragten Auskunftspersonen hätten die Verdachtslage verdichtet, kann daher nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht eindeutig, ob von einem hinreichenden Tatverdacht – wie ihn Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO zur Anordnung von Zwangsmassnahmen verlangt – ausgegangen werden kann. Diese Frage kann aber letztlich offen gelassen werden.