Indessen begrenzen seine Ausführungen, dass er zum fraglichen Datum keinen Kontakt mehr mit der Familie des Opfers gehabt habe, das Bestreiten des Tatverdachts nicht auf einen bestimmten Zeitraum. Vielmehr liegt nahe, dass dieses Vorbringen aufzeigen soll, warum es sich bei den Aussagen des Opfers nicht um die Wahrheit handeln könne und folglich kein Tatverdacht vorliege. Mithin bestreitet der Beschwerdeführer den Tatvorwurf ebenfalls in Bezug auf jeden anderen möglichen Tatzeitpunkt. In seiner Replik zeigt der Beschwerdeführer sodann auf, dass die bisher durchgeführten Befragungen gewisse Widersprüche sichtbar werden lassen.