4.5 Die Beschwerde erweist sich als begründet. Mit dem Beschwerdeführer – insbesondere seinen replicando vorgebrachten Argumenten – ist festzuhalten was folgt: Die Generalstaatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Abweisung unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer nicht explizit bestreite, dass gegen ihn ein hinreichender Tatverdacht wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlung mit einem Kind vorliege, auch wenn er die Tat selber bestreite.