Da der Beschwerdeführer bloss über den Aufenthaltsstatus N verfügt, ist die angeordnete Zwangsmassnahme auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig, zumal der Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht gesichert ist. Somit ist die Profilerstellung sowohl erforderlich als auch geeignet zur Aufdeckung noch unbekannter, allenfalls künftiger Straftaten. Sollte das hiesige Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt werden oder mit einem Freispruch enden, so würde das Profil nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz sofort bzw. nach einem Jahr gelöscht. Damit ist die Profilerstellung als verhältnismässig anzusehen.