Bei Straftaten dieser Schwere besteht ausserdem ein öffentliches Interesse daran, möglichst rasch einen Abgleich des Profils mit den Spuren früherer oder künftiger Taten, welche im Informationssystem gespeichert sind, durchführen zu können und damit Klarheit über allfällige weitere Taten des Beschwerdeführers zu erhalten. Da der Beschwerdeführer bloss über den Aufenthaltsstatus N verfügt, ist die angeordnete Zwangsmassnahme auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig, zumal der Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht gesichert ist.