Aus Gründen des Opferschutzes dürfen daher keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit für weitere Delinquenz gestellt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ausserdem bei Personen, gegen die der Verdacht besteht, sie könnten sich eines strafrechtlichen Deliktes von einer gewissen Schwere schuldig gemacht haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger bereits eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden (BGE 120 la 147 E. 2e; Beschluss der Beschwer-